Kinderwunschklinik Dr. Pavlik
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StartseiteRecht§ 4 IVF-Fonds-Gesetz
Gesetz, kurz erklärt

Anspruch auf den IVF-Fonds

Wer bekommt die Kostenübernahme durch den IVF-Fonds?

Eine Kette von Bedingungen: eine der vier gesetzlichen Diagnosen, die Frau unter 40 und der Partner unter 50 bei Versuchsbeginn, Krankenversicherung für beide, Hauptwohnsitz eines Partners in Österreich. Dann übernimmt der Fonds vier Versuche, und nach einer bestätigten Schwangerschaft vier weitere. Was ein Versuch kostet, steht auf der Kostenseite.

Eine von vier Diagnosen Frau unter 40, Partner unter 50 Hauptwohnsitz eines Partners in Österreich 4 Versuche, nach Schwangerschaft 4 neue
Zwei Hände füllen gemeinsam ein Formular aus
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Was gilt auf einen Blick?

Diagnose, Alter, Versicherung, Wohnsitz. Alle vier müssen stimmen.

Vier Diagnosen, sonst kein FondsVerschlossene Eileiter, Endometriose, polyzystische Eierstöcke, Unfruchtbarkeit des Mannes.
Alter am Tag des VersuchsbeginnsDie Frau hat das 40. Lebensjahr nicht vollendet, der Partner das 50.
Versicherung und WohnsitzKrankenversicherung für beide. Hauptwohnsitz in Österreich bei mindestens einem Partner.
Neuanspruch nach SchwangerschaftFührt ein Versuch zu einer Schwangerschaft, beginnt die Zählung neu. Eine Geburt ist nicht verlangt.
Versuche je Paar
4
nach Schwangerschaft 4 weitere
Fonds trägt
70 Prozent
§ 2 IVF-Fonds-Gesetz
Altersgrenzen
40 und 50
Frau und Partner
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Wie läuft ein Fondsversuch ab?

Die Voraussetzungen werden vor jedem Versuch geprüft, weil sie am Tag des Beginns erfüllt sein müssen.

  1. Diagnoseeine der vier
  2. BefundeHyCoSy, Ultraschall, Spermiogramm
  3. Meldungan den Fonds
  4. VersuchAlter am Startdatum
  5. Schwangerschaftärztlich bestätigt
  6. Neuanspruchvier weitere Versuche
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Was steht im Gesetz?

Die Kernsätze im Wortlaut, gekürzt. Den vollständigen Paragraphen mit den Regeln zu Staatsbürgerschaft und Aufenthalt lesen Sie mit einem Klick.

§ 4 Absatz 1 IVF-Fonds-Gesetz

„Ein Anspruch auf Kostentragung … besteht 1. bei Sterilität der Frau a) tubaren, b) durch Endometriose bedingten oder c) durch polyzystisches Ovar bedingten Ursprungs oder 2. bei Sterilität des Mannes."

Im RIS lesen
§ 4 Absatz 2 IVF-Fonds-Gesetz

„Der Anspruch … besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft … herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch … für vier weitere Versuche."

Im RIS lesen
§ 4 Absatz 4 IVF-Fonds-Gesetz

„… dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs … 1. die Frau … das 40. Lebensjahr und der Mann bzw. die eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin der Frau … das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 2. … die Leistungszuständigkeit … der gesetzlichen Krankenversicherung … vorliegt und 3. zumindest ein Partner des Paares den Hauptwohnsitz in Österreich hat."

Im RIS lesen

Quelle: IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999, § 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2021. Auslassungen mit „…", Hervorhebungen von uns. Abgerufen am 4. September 2026.

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Wie machen wir es in Thalheim?

Die Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels ist Vertragskrankenanstalt des IVF-Fonds. Wir prüfen die Voraussetzungen vor jedem Versuch, weil der Fonds nur zahlt, wenn sie am Startdatum erfüllt sind.

Die Diagnose belegen wir mit Befunden, die der Fonds anerkennt: Eileiter durch HyCoSy oder Bauchspiegelung, Endometriose durch Operationsbericht oder Ultraschall, polyzystische Eierstöcke durch Ultraschall und Hormonstatus, männliche Unfruchtbarkeit durch Spermiogramme nach WHO-Standard. Wo eine Diagnose fehlt, sagen wir es vor der Planung.

Das Alter prüfen wir gegen den Tag des Versuchsbeginns. Eine Frau, die während der Stimulation 40 wird, hat den Versuch noch im Fonds, wenn er vorher begonnen hat. Den Neuanspruch melden wir nach ärztlich bestätigter Schwangerschaft, nicht erst nach der Geburt. So haben wir es ärztlich geprüft und in allen Rechnern hinterlegt.

Die Schwangerschaft melden wir dem Fonds erst, wenn sie im Ultraschall dokumentiert ist, frühestens fünf Wochen nach dem Transfer. Ein hCG-Wert allein genügt dafür nicht.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, tragen Sie die Kosten selbst. Was die Behandlung dann kostet, steht auf unserer Kostenseite. An der medizinischen Empfehlung ändert das nichts: Wir raten zu dem, was medizinisch sinnvoll ist, nicht zu dem, was gefördert wird.

Was ein Fondsversuch kostet, welchen Anteil Sie tragen und wie die Abrechnung läuft, steht auf der Seite zum IVF-Fonds.

Zu Tarifen und Selbstbehalt
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Wo bleibt es unklar?

Die Diagnoseliste ist eng und alt. Dazwischen liegen Fälle, über die das Gesetz schweigt.

Was ist „Sterilität des Mannes"?

Kein Grenzwert im Gesetz. Ein Spermiogramm unter den WHO-Referenzwerten wird anerkannt, wie weit darunter, entscheidet die Fondsstelle.

Die Diagnosen, die fehlen

Verminderte Eizellreserve, ungeklärte Unfruchtbarkeit: nicht in der Liste von 1999. Diese Paare zahlen selbst. Eine Lücke des Gesetzes, nicht der Auslegung.

Wer über den Neuanspruch entscheidet

Der Anspruch besteht grundsätzlich. Geprüft und genehmigt wird er vom IVF-Fonds, nicht von uns. Wir melden die Schwangerschaft, sobald sie im Ultraschall dokumentiert ist; über die Anerkennung entscheidet dann der Fonds.

Frauenpaare

Das Gesetz nennt die Partnerin der Frau ausdrücklich. Welche der vier Diagnosen vorliegen muss, wenn kein Mann beteiligt ist, sagt es nicht.

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Wo lesen Sie weiter?

Häufige Fragen zu § 4 IVF-Fonds-Gesetz

Welche Diagnosen erkennt der IVF-Fonds an?

Vier: verschlossene oder geschädigte Eileiter, Endometriose, polyzystische Eierstöcke und eine Unfruchtbarkeit des Mannes.

Wie viele Versuche zahlt der Fonds?

Vier je Paar. Nach einer bestätigten Schwangerschaft beginnt ein neuer Anspruch auf vier weitere.

Müssen beide Partner in Österreich wohnen?

Nein. Mindestens ein Partner braucht den Hauptwohnsitz in Österreich. Beide brauchen eine Krankenversicherung.

Quellen und rechtliche Grundlage
  1. IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999, § 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2021. RIS, Dokument NOR40235176, abgerufen am 04.09.2026.
  2. IVF-Fonds-Gesetz § 1a, § 2, § 5. RIS, abgerufen am 04.09.2026.
  3. Kinderwunschklinik Dr. Pavlik, ärztliche Freigabe zur Auslegung des Neuanspruchs, 08.08.2026.
Dr. med. Roman Pavlik, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe
Dr. med. Roman Pavlik Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels (Oberösterreich) · zuletzt geprüft am 04.09.2026
Kein Rechtsrat

Diese Seite gibt wieder, wie wir die Rechtslage verstehen und wie wir in Thalheim danach arbeiten. Sie ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft; aus ihr lassen sich keine Ansprüche ableiten. Ob und wie eine Regelung in Ihrem Fall greift, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Über Ihre Behandlung sprechen wir im Erstgespräch.

Ihr nächster Schritt

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Im Erstgespräch prüfen wir die Voraussetzungen anhand Ihrer Befunde, bevor Sie planen. Telefonisch: +43 7242 22 44 66.

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