Kinderwunschklinik Dr. Pavlik
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Gesetz, kurz erklärt

Wer darf behandelt werden?

Darf ich in Österreich eine Kinderwunschbehandlung machen?

§ 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes beantwortet drei Fragen: wer, wann und womit zuerst. Behandelt werden Paare in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, auch zwei Frauen. Alleinstehende Frauen dürfen derzeit nicht behandelt werden. Eine Altersgrenze für die Frau nennt der Paragraph nicht.

Paare, auch unverheiratet Frauenpaare Alleinstehende Frauen Männerpaare
Ein Paar von hinten, gemeinsam auf einen See blickend
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Was gilt auf einen Blick?

Drei Absätze, vier Aussagen. Und drei Zahlen, von denen nur eine im § 2 selbst steht: keine.

Paarbeziehung nötigEhe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Zwei Frauen sind seit 2015 eingeschlossen.
Alleinstehend: derzeit neinAuch nicht mit Spendersamen. Das Gesetz knüpft an die Beziehung, nicht an eine Diagnose.
Medizinischer GrundAndere zumutbare Wege sind erfolglos oder aussichtslos. Frauenpaare sind davon ausgenommen.
Die schonendere Methode zuerstWenn sie aussichtsreich ist. Niemand muss eine Insemination durchlaufen, die keine Chance hat.
Altersgrenze in § 2
keine
bei eigenen Eizellen
Bei Eizellspende
unter 45
§ 3 Absatz 3 FMedG
IVF-Fonds zahlt bis
40 und 50
Frau und Partner, § 4 IVF-FG
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Wie prüfen wir die Voraussetzungen?

Die Zulässigkeit wird vor der Planung geklärt, nicht danach. So verliert niemand Zeit.

  1. ErstgesprächBeziehung, Vorgeschichte
  2. Befundebeide Partner
  3. § 2 geprüftdokumentiert
  4. Notarbei Lebensgefährten
  5. Aufklärung14 Tage vorher
  6. Behandlungschonendere Methode zuerst
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Was steht im Gesetz?

Die Kernsätze im Wortlaut, gekürzt. Den vollständigen Paragraphen lesen Sie mit einem Klick im Rechtsinformationssystem des Bundes.

§ 2 Absatz 1 FMedG

„Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig."

Im RIS lesen
§ 2 Absatz 2 FMedG

„… ferner nur zulässig, wenn 1. … alle anderen möglichen und … zumutbaren Behandlungen … erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder … 3. eine Schwangerschaft bei einer von zwei … lebenden Frauen herbeigeführt werden soll …"

Im RIS lesen
1. andere Wege erfolglos2. Infektionsgefahr3. Frauenpaar4. zulässige Präimplantationsdiagnostik
§ 2 Absatz 3 FMedG

„Wenn … mehrere aussichtsreiche und zumutbare Methoden zur Auswahl stehen, darf zunächst nur diejenige angewendet werden, die mit geringeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen … verbunden ist und bei der weniger entwicklungsfähige Zellen entstehen. Das Kindeswohl ist dabei zu berücksichtigen."

Im RIS lesen

Quelle: Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2015. Auslassungen mit „…", Hervorhebungen von uns. Abgerufen am 4. September 2026.

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Wie machen wir es in Thalheim?

In der Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels prüfen wir die Voraussetzungen des § 2 im Erstgespräch, gemeinsam mit Ihren Befunden. Beides gehört zusammen.

Lebensgefährten geben ihre Zustimmung als Notariatsakt ab, so schreibt es § 8 FMedG vor. Wie eine Lebensgemeinschaft nachzuweisen ist, regelt das Gesetz nicht, in der Praxis übernimmt das der Notariatsakt mit. Ehepaare und eingetragene Partner brauchen ihn nicht, wir bitten sie um die Heirats- oder Partnerschaftsurkunde. Das erklären wir früh, damit der Notartermin nicht am Ende den Start verzögert. Den medizinischen Grund belegen die Befunde beider Partner, wir dokumentieren ihn, weil das Gesetz es verlangt und weil der IVF-Fonds darauf aufbaut.

Die Stufenregel prägt unsere Empfehlung. Wo eine Insemination nach den Befunden aussichtsreich ist, empfehlen wir sie vor einer IVF. Bei verschlossenen Eileitern oder stark eingeschränktem Spermiogramm beginnen wir direkt mit IVF oder ICSI. Die Entscheidung begründen wir anhand Ihrer Werte, nicht anhand einer starren Reihenfolge.

Feste Grenzwerte gibt es bei uns nicht, weder im Spermiogramm noch beim Alter. Ob eine Insemination noch sinnvoll ist oder eine IVF der bessere Weg, ergibt sich aus dem Gesamtbild: Alter, Vorgeschichte und die Befunde beider Partner zusammen.

Sie möchten wissen, wie es um Ihre Eizellreserve steht, unabhängig von einer Behandlung? Der AMH-Wert ist dafür ein Planungswert, kein Fruchtbarkeitstest.

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Wo bleibt es unklar?

Der Paragraph ist kurz, und genau deshalb lässt er Fragen offen. Vier davon begegnen uns regelmäßig.

Was ist eine Lebensgemeinschaft?

Das Gesetz definiert sie nicht. In der Praxis übernimmt der Notariatsakt den Nachweis. Ob wir mehr verlangen dürfen, ist nicht geregelt.

Was ist zumutbar?

Ein Paar mit 40 muss nicht erst ein Jahr Zyklusmonitoring durchlaufen. Hier liegt ärztlicher Spielraum, den wir dokumentieren.

Männerpaare und Leihmutterschaft

Das Gesetz setzt voraus, dass eine Frau des Paares schwanger wird. Ein ausdrückliches Verbot mit diesem Wort enthält es nicht.

Alleinstehende Frauen: ändert sich das?

Der Verfassungsgerichtshof hat 2025 die Fortpflanzungsfreiheit gestärkt. Ob das eines Tages den Ausschluss trifft, ist offen.

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Wo lesen Sie weiter?

Häufige Fragen zu § 2 FMedG

Müssen wir verheiratet sein?

Nein. Eine Lebensgemeinschaft genügt. Lebensgefährten geben ihre Zustimmung als Notariatsakt ab, nach einer Beratung durch den Notar.

Darf eine alleinstehende Frau Spendersamen verwenden?

In Österreich derzeit nicht. § 2 setzt für jede Behandlung eine Paarbeziehung voraus, unabhängig davon, wessen Samen verwendet würde.

Muss ich erst eine Insemination versuchen, bevor eine IVF erlaubt ist?

Nur, wenn die Insemination in Ihrer Situation aussichtsreich ist. Bei verschlossenen Eileitern oder stark eingeschränktem Spermiogramm ist der direkte Weg zur IVF zulässig.

Quellen und rechtliche Grundlage
  1. Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), BGBl. Nr. 275/1992, § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2015. RIS, Dokument NOR40168490, abgerufen am 04.09.2026.
  2. FMedG § 3, § 7, § 8, § 18. RIS, abgerufen am 04.09.2026.
  3. IVF-Fonds-Gesetz, § 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2021. RIS, Dokument NOR40235176.
  4. Verfassungsgerichtshof, G 52/2024 vom 06.10.2025.
Dr. med. Roman Pavlik, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe
Dr. med. Roman Pavlik Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels (Oberösterreich) · zuletzt geprüft am 04.09.2026
Kein Rechtsrat

Diese Seite gibt wieder, wie wir die Rechtslage verstehen und wie wir in Thalheim danach arbeiten. Sie ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft; aus ihr lassen sich keine Ansprüche ableiten. Ob und wie eine Regelung in Ihrem Fall greift, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Über Ihre Behandlung sprechen wir im Erstgespräch.

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