Kinderwunschklinik Dr. Pavlik
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StartseiteRecht§ 3 FMedG
Gesetz, kurz erklärt

Samen und Eizellen Dritter

Wann sind Samenspende und Eizellspende in Österreich erlaubt?

Grundsatz: Verwendet werden nur die Zellen des Paares. Zwei Ausnahmen lässt § 3 zu, beide an eine Unfruchtbarkeit gebunden, die Samenspende zusätzlich an Frauenpaare. Bezahlt werden darf für eine Spende nichts, das regelt § 16. Bei uns gibt es die Eizellspende nur als gerichtete Spende.

Spendersamen bei Unfruchtbarkeit des Partners Spendersamen für Frauenpaare Eizellspende bis 45, Spenderin 18 bis 30 Bezahlung, Vermittlung, Werbung
Drei Menschen von hinten, nebeneinander in die Weite blickend
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Was gilt auf einen Blick?

Eigene Zellen sind die Regel, fremde die Ausnahme. Geld darf keine Rolle spielen.

Samenspende: zwei GründeDer Partner ist nicht fortpflanzungsfähig, oder zwei Frauen möchten als Paar ein Kind.
Eizellspende: bei Unfruchtbarkeit der FrauDie Empfängerin hat das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Spenderin ist 18 bis 30.
Kein Geld, keine VermittlungNur nachgewiesene Barauslagen dürfen ersetzt werden. Werbung um Spender ist verboten.
Nicht anonymDas Kind darf ab 14 erfahren, wer der Spender war. Die Akte bleibt 30 Jahre.
Empfängerin
unter 45
bei Behandlungsbeginn
Spenderin
18 bis 30
Alter bei Entnahme
Erlaubte Zahlung
Barauslagen
nachgewiesen, nichts darüber
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Wie läuft eine Behandlung mit fremden Zellen ab?

Vor jeder Spende steht der Notar, auch bei Ehepaaren. Und die Akte des Spenders wird getrennt geführt.

  1. ErstgesprächVoraussetzung nach § 3
  2. AufklärungPaar und Spender, § 7
  3. Notarimmer bei Spende
  4. UntersuchungSpender, § 12
  5. BehandlungInsemination oder IVF
  6. Akte30 Jahre, getrennt
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Was steht im Gesetz?

Die Kernsätze im Wortlaut, gekürzt. Den vollständigen Text lesen Sie mit einem Klick im Rechtsinformationssystem des Bundes.

§ 3 Absatz 2 FMedG

„Der Samen einer dritten Person darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder … in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen …"

Im RIS lesen
§ 3 Absatz 3 FMedG

„Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau … nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."

Im RIS lesen
§ 16 Absatz 1 und 2 FMedG

„Die Überlassung von Samen oder Eizellen … darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein. … Die Vermittlung … ist unzulässig. Ebenso ist jede Werbung für die Überlassung oder Vermittlung … unzulässig."

Im RIS lesen

Dazu § 2b Absatz 2: Eizellen für eine dritte Person dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden. Quelle: FMedG, BGBl. Nr. 275/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2015. Auslassungen mit „…", Hervorhebungen von uns. Abgerufen am 4. September 2026.

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Wie machen wir es in Thalheim?

Die Samenspende bieten wir in der Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels an. Die Eizellspende führen wir nur als gerichtete Spende durch, mit einer Spenderin aus Ihrem persönlichen Umfeld.

Das ist eine bewusste Entscheidung. Nach § 16 dürfen wir Spenderinnen weder suchen noch vermitteln, und wir tun es auch nicht. Wer eine Spenderin aus Familie oder Freundeskreis mitbringt und die Voraussetzungen erfüllt, kann die Behandlung bei uns machen. Wir prüfen dann die Voraussetzungen bei der Empfängerin und das Alter der Spenderin, klären beide Frauen nach § 7 auf und begleiten sie durch die Behandlung.

Vor jeder Behandlung mit fremden Zellen steht der Notar, auch bei Ehepaaren. Die Spenderin oder der Spender wird nach § 12 untersucht. Die Aufzeichnungen über die Spende bewahren wir 30 Jahre auf, getrennt von denen des Paares, damit das Kind später sein Auskunftsrecht wahrnehmen kann.

Bei der gerichteten Eizellspende kommen die Untersuchungen der Spenderin als Kosten zu Ihrer Behandlung hinzu. Sie werden von dem Paar getragen, das die Behandlung in Anspruch nimmt.

Wie die Eizellspende medizinisch abläuft und welche Chancen sie bietet, erklärt die Seite zur Eizellspende in Österreich.

Zur Eizellspende
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Wo bleibt es unklar?

Drei Begriffe des Gesetzes sind auslegungsbedürftig. Und über der Grenze gilt anderes Recht.

Wann ist eine Frau „nicht fortpflanzungsfähig"?

Nach Krebsbehandlung eindeutig. Bei stark verminderter Reserve mit 43 oder nach mehreren erfolglosen Versuchen entscheidet die ärztliche Beurteilung.

Was darf eine Spenderin erstattet bekommen?

Fahrtkosten und Medikamente ja. Ein Verdienstentgang ist keine Barauslage. Wo die Grenze verläuft, hat kein Gericht entschieden.

Wie wir es handhaben

Wir suchen keine Spenderinnen, wählen keine aus und führen keine Liste. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann eine Spenderin aus dem persönlichen Umfeld mitbringen. Wo die Grenzen des Vermittlungs- und Werbeverbots im Einzelnen verlaufen, ist nicht abschließend geklärt.

Paare aus Deutschland

Dort ist die Eizellspende verboten. Wie sich das auf die spätere Abstammung auswirkt, klärt ein Notar oder Anwalt vor der Behandlung.

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Wo lesen Sie weiter?

Häufige Fragen zu § 3 FMedG

Warum gibt es bei Ihnen kein Spenderinnenprogramm?

Weil das Gesetz die Vermittlung und die Werbung für Spenden verbietet. Eine Spenderin aus Ihrem persönlichen Umfeld können Sie mitbringen.

Darf eine Spenderin Geld bekommen?

Nein. Erlaubt ist nur der Ersatz nachgewiesener Barauslagen, etwa Fahrtkosten. Alles, was darüber liegt, wäre ein entgeltliches Geschäft.

Ist die Samenspende anonym?

Nein. Die Daten des Spenders werden 30 Jahre aufbewahrt. Das Kind darf sie ab dem vollendeten 14. Lebensjahr einsehen.

Quellen und rechtliche Grundlage
  1. Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), BGBl. Nr. 275/1992, § 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2015. RIS, Dokument NOR40168491, abgerufen am 04.09.2026.
  2. FMedG § 16. RIS, Dokument NOR40168503, abgerufen am 04.09.2026.
  3. FMedG § 2b Absatz 2, § 7, § 8, § 12, § 18, § 20. RIS, abgerufen am 04.09.2026.
Dr. med. Roman Pavlik, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe
Dr. med. Roman Pavlik Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels (Oberösterreich) · zuletzt geprüft am 04.09.2026
Kein Rechtsrat

Diese Seite gibt wieder, wie wir die Rechtslage verstehen und wie wir in Thalheim danach arbeiten. Sie ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft; aus ihr lassen sich keine Ansprüche ableiten. Ob und wie eine Regelung in Ihrem Fall greift, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Über Ihre Behandlung sprechen wir im Erstgespräch.

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Im Erstgespräch klären wir die Voraussetzungen und erklären den Weg über den Notar. Telefonisch erreichen Sie uns unter +43 7242 22 44 66.

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