
Welche Paragraphen betreffen Sie, und was steht wirklich darin?
Die Kinderwunschmedizin ist in Österreich durch das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) geregelt, die Förderung durch das IVF-Fonds-Gesetz. Wir haben die Paragraphen herausgesucht, die Patienten unmittelbar betreffen. Zu jedem finden Sie den Wortlaut aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes, eine Übersetzung in verständliche Sprache und die Beschreibung, wie wir ihn in der Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels umsetzen. Auch die Graubereiche benennen wir, statt sie zu übergehen.

§ 2 FMedG legt fest, wer eine Kinderwunschbehandlung in Anspruch nehmen darf und welche medizinischen Voraussetzungen dafür gelten.
Vier Paragraphen ziehen die Grenzen: bei der Spende, bei der genetischen Untersuchung, beim Einfrieren und beim Umgang mit Embryonen.
Wann Spendersamen erlaubt ist. Wann gespendete Eizellen erlaubt sind. Warum nichts bezahlt werden darf.
§ 2a FMedGDie drei Fallgruppen, in denen eine Präimplantationsdiagnostik zulässig ist. Was ausdrücklich verboten bleibt.
§ 2b FMedGMit medizinischem Grund erlaubt. Ohne Grund bis 31. März 2027 nicht. Was der Verfassungsgerichtshof entschieden hat.
§ 9, § 10 und § 17 FMedGWie viele Eizellen befruchtet werden dürfen. Was mit übrigen Embryonen geschieht. Die Zehnjahresgrenze.
Vor der Behandlung stehen Aufklärung, Bedenkzeit und Zustimmung. Wer die Kosten trägt, regelt ein eigenes Gesetz.
Die 14 Tage vor der Behandlung. Wann der Notar dazukommt. Wie lange eine Zustimmung gilt und wie sie widerrufen wird.
§ 4 IVF-Fonds-GesetzWelche Diagnosen zählen. Altersgrenzen, vier Versuche, Neuanspruch nach einer Schwangerschaft, Wohnsitz.
§ 4 und § 5 FMedGWarum eine Kinderwunschbehandlung nur ein Facharzt in einer zugelassenen Einrichtung durchführen darf.
Sie möchten wissen, ob eine Behandlung in Ihrer Situation zulässig ist? Das klären wir im Erstgespräch, bei Spenden zusätzlich mit einem Notar.
Was vor der Behandlung passiertViele Regeln des Gesetzes schützen nicht die Eltern, sondern das Kind, das entstehen soll. Am deutlichsten beim Auskunftsrecht.
Für Paare aus Deutschland ist der Unterschied zum deutschen Recht entscheidend. Und Recht bleibt nicht stehen.
Elf Themen in einer Tabelle, mit Gesetzesstelle für beide Länder.
Laufend gepflegtGerichtsentscheidungen und Gesetzesvorhaben mit Datum und Stand. Und was sie für Sie bedeuten.
Jede Rechtsaussage auf diesen Seiten stammt aus dem Gesetzestext im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) oder aus einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung. Die Seiten sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung.
Weil wir sie jeden Tag anwenden. Ob ein Paar behandelt werden darf, entscheidet sich nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz. Dasselbe gilt für die Beratung vorher und für die Form der Zustimmung. Wer die Regeln vorher kennt, erlebt weniger Überraschungen im Ablauf.
Weil eine Zusammenfassung immer eine Auslegung ist. Sie sollen nachlesen können, was tatsächlich im Gesetz steht, und daneben, wie wir es verstehen und umsetzen. Wo der Wortlaut mehr als eine Lesart zulässt, sagen wir das.
Nein. Die Seiten erklären die allgemeine Rechtslage. Was sie für Ihre Situation bedeutet, besprechen wir im Erstgespräch. Bei Spendersamen oder gespendeten Eizellen sieht das Gesetz eine Beratung durch einen Notar vor.
Jede Seite trägt ein Prüfdatum. Wir prüfen die Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes regelmäßig. Änderungen halten wir mit Datum auf der Seite „Was sich ändert" fest. Befristete Regeln nennen wir immer mit dem Datum, bis zu dem sie gelten.
Für die Behandlung in Österreich gilt das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz. Welche Fragen sich zusätzlich aus dem deutschen Recht ergeben können, etwa bei der Kostenübernahme, erklärt der Vergleich Deutschland und Österreich.
Diese Seite gibt wieder, wie wir die Rechtslage verstehen und wie wir in Thalheim danach arbeiten. Sie ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft; aus ihr lassen sich keine Ansprüche ableiten. Ob und wie eine Regelung in Ihrem Fall greift, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Über Ihre Behandlung sprechen wir im Erstgespräch.
Im Erstgespräch in unserer Kinderwunschklinik in Thalheim bei Wels klären wir, welche Voraussetzungen für Sie gelten. Wir erklären auch, welche Schritte vor einer Behandlung nötig sind. In Ruhe und ohne Verpflichtung.
Lieber zuerst telefonieren? Rufen Sie uns an: +43 7242 22 44 66.