Kinderwunschklinik Dr. Pavlik
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Gesetz, kurz erklärt

Beratung und Zustimmung

Was muss vor einer Kinderwunschbehandlung rechtlich passieren?

Drei Schritte schreibt das Gesetz vor: eine ärztliche Aufklärung mit 14 Tagen Bedenkzeit, das Angebot einer psychologischen Beratung und die Zustimmung beider Partner, in bestimmten Fällen beim Notar. Die Zustimmung kann bis zum letzten Moment zurückgenommen werden.

Aufklärung Pflicht Notar bei Lebensgefährten und Spende 14 Tage Bedenkzeit Widerruf bis zum Transfer
Ein Paar im Gespräch mit einer beratenden Person, Unterlagen auf dem Tisch
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Was gilt auf einen Blick?

Vier Regeln, die jede Behandlung begleiten. Zwei Zahlen, die Sie kennen sollten.

Aufklärung ist PflichtSpätestens 14 Tage vorher. Ein Verzicht ist unwirksam, auch auf Ihren Wunsch.
Beratung wird angebotenPsychologische Beratung muss vorgeschlagen werden. Annehmen müssen Sie sie nicht.
Notar in zwei FällenImmer bei Lebensgefährten. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnern nur bei einer Spende.
Widerruf bis zuletztJeder Partner kann bis zum Einbringen widerrufen, formlos. Die Zustimmung verfällt nach zwei Jahren.
Bedenkzeit
14 Tage
zwischen Aufklärung und Beginn
Zustimmung gilt
2 Jahre
gerechnet bis zum Transfer
Aufklärungspunkte
7
von Ursachen bis Kosten
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Wie läuft es ab?

Vom Erstgespräch bis zur Behandlung liegen mindestens zwei Wochen. Der Notar kommt dazu, wenn das Gesetz ihn verlangt.

  1. ErstgesprächBefunde, Wege
  2. Aufklärungsieben Punkte, schriftlich
  3. 14 TageBedenkzeit
  4. Notarwenn nötig
  5. Zustimmungbeide Partner
  6. BehandlungWiderruf bis Transfer möglich
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Was steht im Gesetz?

Die Kernsätze im Wortlaut, gekürzt. Den vollständigen Text lesen Sie mit einem Klick im Rechtsinformationssystem des Bundes.

§ 7 Absatz 1 FMedG

„Der Arzt hat spätestens 14 Tage vor einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung … in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache … aufzuklären und zu beraten … Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam."

Im RIS lesen
UrsachenMethode und ChancenRisikenMedikamenteBelastungenSpätfolgenKosten
§ 8 Absatz 1 FMedG

„… darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts."

Im RIS lesen
§ 8 Absatz 4 und 5 FMedG

„Die Zustimmung … kann … bis zum Einbringen … widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form … Die Zustimmung … darf zum Zeitpunkt des Einbringens … nicht älter als zwei Jahre sein."

Im RIS lesen

Quelle: Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, § 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2015 und § 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018. Auslassungen mit „…" gekennzeichnet, Hervorhebungen von uns. Abgerufen am 4. September 2026.

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Wie machen wir es in Thalheim?

In der Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels ist die Aufklärung ein eigener Termin, kein Nebensatz beim Erstgespräch. Die 14 Tage planen wir von Anfang an ein, damit kein Zyklus verloren geht.

Steht der Behandlungsweg fest, folgt die Aufklärung zu genau dieser Methode, mit unseren schriftlichen Unterlagen. Danach läuft die Bedenkzeit. Wer im nächsten Zyklus beginnen möchte, sollte die Aufklärung früh einplanen.

Die psychologische Beratung bieten wir aktiv an und nennen unabhängige Anlaufstellen. Den Notar organisieren Sie selbst, wir sagen, was er braucht. Bei Kryotransfers aus einer früheren Behandlung prüfen wir vor jedem Transfer, ob die Zustimmung noch innerhalb der zwei Jahre liegt. Ein Widerruf wird bei uns schriftlich festgehalten, und die Behandlung stoppt sofort.

Die Aufklärung führt bei uns immer eine Ärztin oder ein Arzt. Lange Wartezeiten auf diesen Termin gibt es nicht, auch nicht bis zum Behandlungsbeginn. Schneller als die gesetzlichen Fristen geht es allerdings nicht: Der Start richtet sich danach, wann die vorgeschriebene Bedenkzeit abgelaufen ist.

Für den Notartermin erhalten Sie von uns eine Informationsmappe. Darin liegen eine Vorlage, wie der Notariatsakt aussehen muss, und Hinweise auf Notare in Wels und Umgebung. Einige bieten den Termin auch online an.

Wie das Erstgespräch abläuft und welche Befunde Sie mitbringen sollten, erklärt die Seite zum Erstgespräch.

Zum Erstgespräch
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Wo bleibt es unklar?

Die Regeln sind klar, solange alles nach Plan läuft. Schwierig wird es bei Trennung, Tod und beim Timing über mehrere Zyklen.

Gilt die Frist für jeden Zyklus?

Das Gesetz sagt es nicht. Wir halten sie auch bei Folgezyklen ein, wenn sich an Methode oder Risiken etwas geändert hat.

Was passiert bei Trennung?

Widerruft ein Partner, darf kein Transfer stattfinden. Was mit eingefrorenen Embryonen geschieht, regelt § 8 nicht.

Und beim Tod eines Partners?

Ein Transfer danach ist nach dem Aufbau des Gesetzes nicht vorgesehen. Ausdrücklich geregelt ist der Fall nicht.

Zwei Jahre, und dann?

Die Zustimmung wird erneuert. Bei Lebensgefährten wieder als Notariatsakt, weil die Form an die Zustimmung gebunden ist.

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Wo lesen Sie weiter?

Häufige Fragen zu § 7 und § 8 FMedG

Können wir auf die 14 Tage verzichten, wenn wir es eilig haben?

Nein. Das Gesetz erklärt einen Verzicht auf die Aufklärung für rechtsunwirksam. Planen Sie die Aufklärung früh ein, dann verlieren Sie keinen Zyklus.

Müssen wir zum Notar?

Lebensgefährten immer; Ehepaare und eingetragene Partner nur bei Samen- oder Eizellspende. Ehepaare nur, wenn Spendersamen oder gespendete Eizellen verwendet werden.

Kann ich meine Zustimmung zurücknehmen?

Ja, bis zum Einbringen der Zellen in den Körper der Frau. Der Widerruf braucht keine Form und wird schriftlich festgehalten.

Quellen und rechtliche Grundlage
  1. Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), BGBl. Nr. 275/1992, § 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2015. RIS, Dokument NOR40168494, abgerufen am 04.09.2026.
  2. FMedG § 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018. RIS, Dokument NOR40204955, abgerufen am 04.09.2026.
  3. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Evans gegen Vereinigtes Königreich, Beschwerde 6339/05, Urteil vom 10.04.2007.
Dr. med. Roman Pavlik, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe
Dr. med. Roman Pavlik Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels (Oberösterreich) · zuletzt geprüft am 04.09.2026
Kein Rechtsrat

Diese Seite gibt wieder, wie wir die Rechtslage verstehen und wie wir in Thalheim danach arbeiten. Sie ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft; aus ihr lassen sich keine Ansprüche ableiten. Ob und wie eine Regelung in Ihrem Fall greift, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Über Ihre Behandlung sprechen wir im Erstgespräch.

Ihr nächster Schritt

Sie möchten den Zeitplan Ihrer Behandlung kennen?

Im Erstgespräch erklären wir, welche Schritte vor dem Start stehen und wie Sie sie so legen, dass kein Zyklus verloren geht. Telefonisch erreichen Sie uns unter +43 7242 22 44 66.

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