Kinderwunschklinik Dr. Pavlik
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StartseiteRecht§ 9, § 10 und § 17 FMedG
Gesetz, kurz erklärt

Embryonen: Anzahl, Verwendung, Aufbewahrung

Wie viele Embryonen dürfen entstehen, und was geschieht mit ihnen?

So viele Eizellen befruchten, wie für einen aussichtsreichen Zyklus nötig sind, ohne feste Höchstzahl. Embryonen nur für die eigene Behandlung verwenden. Übrige einfrieren, höchstens zehn Jahre. Das Gesetz nennt Embryonen „entwicklungsfähige Zellen" und schützt sie vor jeder anderen Verwendung.

So viele wie nötig, keine Höchstzahl Einfrieren für spätere Versuche Keine Spende, keine Forschung Höchstens 10 Jahre
Blastozyste
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Was gilt auf einen Blick?

Drei Paragraphen, vier Regeln. Die wichtigste Zahl ist eine Frist.

So viele wie nötig§ 10 nennt keine Höchstzahl. Maßstab sind Alter, Eizellreserve und Vorgeschichte der Frau.
Nur für die eigene Behandlung§ 9 verbietet Forschung, Weitergabe an andere Paare und Eingriffe ins Erbgut.
Einfrieren erlaubtÜbrige Embryonen dürfen für spätere Versuche desselben Paares aufbewahrt werden.
Höchstens zehn Jahre§ 17 begrenzt die Aufbewahrung von Embryonen. Was danach geschieht, sagt das Gesetz nicht.
Höchstzahl je Zyklus
keine
ärztlich begründet
Aufbewahrung Embryonen
10 Jahre
Samen und Eizellen: bis Widerruf
Zustimmung nötig
beide
für Transfer und Weitergabe
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Wo greifen die Paragraphen im Ablauf?

Von der Punktion bis zur Zehnjahresgrenze. Jede Station hat ihre Regel.

  1. PunktionEizellen gewinnen
  2. Befruchtungso viele wie nötig, § 10
  3. Kulturbis zur Blastozyste
  4. Transfermeist ein Embryo
  5. Einfrierenübrige Embryonen, § 17
  6. 10 JahreEnde der Aufbewahrung
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Was steht im Gesetz?

§ 10 vollständig, § 9 und § 17 in den Sätzen, die Patienten betreffen. Den Rest lesen Sie mit einem Klick.

§ 10 FMedG

„… dürfen nur so viele Eizellen befruchtet und in der Folge eingebracht werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus der behandelten Frau für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind."

Im RIS lesen
§ 9 Absatz 1 und 3 FMedG

„Entwicklungsfähige Zellen dürfen … nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. … Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig."

Im RIS lesen
§ 17 Absatz 1 FMedG

„… dürfen nur in einer … zugelassenen Krankenanstalt … entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen jedoch höchstens zehn Jahre … aufbewahrt werden."

Im RIS lesen

Quelle: Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, § 9 und § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2015, § 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018. Auslassungen mit „…", Hervorhebungen von uns. Abgerufen am 4. September 2026.

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Wie machen wir es in Thalheim?

In der Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels legen wir die Zahl der zu befruchtenden Eizellen vor der Punktion gemeinsam mit dem Paar fest. Grundlage ist § 10, Maßstab sind Alter, Eizellreserve sowie Vorgeschichte.

Wir befruchten so viele Eizellen, wie für eine aussichtsreiche Chance nötig sind: ein Embryo für den Transfer und Reserve für spätere Versuche. Mehr Embryonen, als das Paar absehbar verwenden kann, wollen wir nicht erzeugen, weil jeder übrige Embryo nach zehn Jahren vor der Frage steht, was mit ihm geschehen soll. Diese Abwägung besprechen wir vor jeder IVF.

Wir kultivieren bis zum Blastozystenstadium, wenn genug Embryonen vorhanden sind, und übertragen in der Regel einen Embryo. Übrige Embryonen mit guter Entwicklung frieren wir ein. Für jeden führen wir eine Akte mit Datum, Zustimmung sowie Ablauffrist. Vor Ablauf der zehn Jahre nehmen wir Kontakt mit dem Paar auf.

Wir befruchten so viele Eizellen, wie wir mit Ihnen vor der Entnahme festgelegt haben (§ 10 FMedG). Übertragen wird in der Regel ein Embryo. Zwei kommen nur nach ausführlicher Aufklärung in Betracht, weil damit das Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft steigt.

Vor Ablauf der zehn Jahre melden wir uns bei Ihnen: jährlich mit der Rechnung, ein halbes Jahr vor dem Ende noch einmal eigens und danach telefonisch.

Wie die Kultur bis zur Blastozyste abläuft und warum sie die Auswahl erleichtert, erklärt die Seite zur Blastozystenkultur.

Zur Blastozystenkultur
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Wo bleibt es unklar?

Die große Lücke: Das Gesetz sagt, wie lange Embryonen aufbewahrt werden dürfen, aber nicht, was danach geschieht.

Was passiert nach zehn Jahren?

Spende verbietet § 3, Forschung § 9. Es bleibt nur, die Embryonen nicht weiter zu kultivieren. Das Gesetz spricht es nicht aus.

Was heißt „notwendig" in § 10?

Deckt der Wortlaut die Befruchtung aller gewonnenen Eizellen, weil nicht jede zum Embryo wird? In der Praxis ja, entschieden hat es kein Gericht.

Trennung und Embryonen

Beide Partner müssen zustimmen. Ein Partner allein kann sie weder verwenden noch vernichten lassen. Was dann geschieht, ist nicht geregelt.

Embryonenspende und Forschung

In Österreich nicht zulässig. Paare, die übrige Embryonen einem anderen Paar überlassen möchten, erleben das als Härte.

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Wo lesen Sie weiter?

Häufige Fragen zu den Embryonen-Paragraphen

Wie viele Eizellen dürfen in Österreich befruchtet werden?

So viele, wie für eine aussichtsreiche Behandlung in einem Zyklus notwendig sind. Eine feste Höchstzahl nennt § 10 nicht.

Können wir unsere Embryonen einem anderen Paar spenden?

Nein. Eine Embryonenspende ist in Österreich nicht zulässig.

Kann ich meine Embryonen in eine andere Klinik mitnehmen?

Ja, mit schriftlicher Zustimmung beider Partner. Die andere Einrichtung muss ebenfalls eine zugelassene Krankenanstalt sein.

Quellen und rechtliche Grundlage
  1. Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), § 9 und § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2015. RIS, Dokumente NOR40168496 und NOR40168497, abgerufen am 04.09.2026.
  2. FMedG § 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018. RIS, Dokument NOR40204957.
  3. FMedG § 2 Absatz 3, § 3, § 8. RIS, abgerufen am 04.09.2026.
Dr. med. Roman Pavlik, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe
Dr. med. Roman Pavlik Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels (Oberösterreich) · zuletzt geprüft am 04.09.2026
Kein Rechtsrat

Diese Seite gibt wieder, wie wir die Rechtslage verstehen und wie wir in Thalheim danach arbeiten. Sie ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft; aus ihr lassen sich keine Ansprüche ableiten. Ob und wie eine Regelung in Ihrem Fall greift, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Über Ihre Behandlung sprechen wir im Erstgespräch.

Ihr nächster Schritt

Sie möchten wissen, wie wir Ihre Behandlung planen?

Im Erstgespräch besprechen wir, wie viele Eizellen wir befruchten würden und was mit übrigen Embryonen geschieht. Vorher, nicht nachher. Telefonisch: +43 7242 22 44 66.

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