
Wie viele Embryonen dürfen entstehen, und was geschieht mit ihnen?
So viele Eizellen befruchten, wie für einen aussichtsreichen Zyklus nötig sind, ohne feste Höchstzahl. Embryonen nur für die eigene Behandlung verwenden. Übrige einfrieren, höchstens zehn Jahre. Das Gesetz nennt Embryonen „entwicklungsfähige Zellen" und schützt sie vor jeder anderen Verwendung.

Drei Paragraphen, vier Regeln. Die wichtigste Zahl ist eine Frist.
Von der Punktion bis zur Zehnjahresgrenze. Jede Station hat ihre Regel.
§ 10 vollständig, § 9 und § 17 in den Sätzen, die Patienten betreffen. Den Rest lesen Sie mit einem Klick.
„… dürfen nur so viele Eizellen befruchtet und in der Folge eingebracht werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus der behandelten Frau für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind."
Im RIS lesen„Entwicklungsfähige Zellen dürfen … nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. … Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig."
Im RIS lesen„… dürfen nur in einer … zugelassenen Krankenanstalt … entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen jedoch höchstens zehn Jahre … aufbewahrt werden."
Im RIS lesenQuelle: Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, § 9 und § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2015, § 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018. Auslassungen mit „…", Hervorhebungen von uns. Abgerufen am 4. September 2026.
In der Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels legen wir die Zahl der zu befruchtenden Eizellen vor der Punktion gemeinsam mit dem Paar fest. Grundlage ist § 10, Maßstab sind Alter, Eizellreserve sowie Vorgeschichte.
Wir befruchten so viele Eizellen, wie für eine aussichtsreiche Chance nötig sind: ein Embryo für den Transfer und Reserve für spätere Versuche. Mehr Embryonen, als das Paar absehbar verwenden kann, wollen wir nicht erzeugen, weil jeder übrige Embryo nach zehn Jahren vor der Frage steht, was mit ihm geschehen soll. Diese Abwägung besprechen wir vor jeder IVF.
Wir kultivieren bis zum Blastozystenstadium, wenn genug Embryonen vorhanden sind, und übertragen in der Regel einen Embryo. Übrige Embryonen mit guter Entwicklung frieren wir ein. Für jeden führen wir eine Akte mit Datum, Zustimmung sowie Ablauffrist. Vor Ablauf der zehn Jahre nehmen wir Kontakt mit dem Paar auf.
Wir befruchten so viele Eizellen, wie wir mit Ihnen vor der Entnahme festgelegt haben (§ 10 FMedG). Übertragen wird in der Regel ein Embryo. Zwei kommen nur nach ausführlicher Aufklärung in Betracht, weil damit das Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft steigt.
Vor Ablauf der zehn Jahre melden wir uns bei Ihnen: jährlich mit der Rechnung, ein halbes Jahr vor dem Ende noch einmal eigens und danach telefonisch.
Wie die Kultur bis zur Blastozyste abläuft und warum sie die Auswahl erleichtert, erklärt die Seite zur Blastozystenkultur.
Zur BlastozystenkulturDie große Lücke: Das Gesetz sagt, wie lange Embryonen aufbewahrt werden dürfen, aber nicht, was danach geschieht.
Spende verbietet § 3, Forschung § 9. Es bleibt nur, die Embryonen nicht weiter zu kultivieren. Das Gesetz spricht es nicht aus.
Deckt der Wortlaut die Befruchtung aller gewonnenen Eizellen, weil nicht jede zum Embryo wird? In der Praxis ja, entschieden hat es kein Gericht.
Beide Partner müssen zustimmen. Ein Partner allein kann sie weder verwenden noch vernichten lassen. Was dann geschieht, ist nicht geregelt.
In Österreich nicht zulässig. Paare, die übrige Embryonen einem anderen Paar überlassen möchten, erleben das als Härte.
Wie Embryonen eingefroren und später wieder aufgetaut werden.
§ 8 FMedGWarum ein Partner allein nicht entscheiden kann.
VergleichHöchstens drei dort, so viele wie nötig hier.
So viele, wie für eine aussichtsreiche Behandlung in einem Zyklus notwendig sind. Eine feste Höchstzahl nennt § 10 nicht.
Nein. Eine Embryonenspende ist in Österreich nicht zulässig.
Ja, mit schriftlicher Zustimmung beider Partner. Die andere Einrichtung muss ebenfalls eine zugelassene Krankenanstalt sein.
Diese Seite gibt wieder, wie wir die Rechtslage verstehen und wie wir in Thalheim danach arbeiten. Sie ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft; aus ihr lassen sich keine Ansprüche ableiten. Ob und wie eine Regelung in Ihrem Fall greift, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Über Ihre Behandlung sprechen wir im Erstgespräch.
Im Erstgespräch besprechen wir, wie viele Eizellen wir befruchten würden und was mit übrigen Embryonen geschieht. Vorher, nicht nachher. Telefonisch: +43 7242 22 44 66.