
Was ist in Österreich anders geregelt als in Deutschland?
In Deutschland gilt das Embryonenschutzgesetz, in Österreich das Fortpflanzungsmedizingesetz. Beide Länder erlauben Insemination, IVF und ICSI. Die Grenzen liegen an verschiedenen Stellen, etwa bei der Eizellspende, bei der Zahl der Embryonen und beim Einfrieren. In Österreich ist manches erlaubt, was in Deutschland verboten ist, und umgekehrt. Die Tabelle zeigt beide Seiten, ohne zu werten.

Elf Themen, zwei Rechtsordnungen. Die Tabelle nennt die Regel und die Gesetzesstelle. Die Abschnitte darunter erklären, was dahintersteckt. Stand ist der 4. September 2026.
| Thema | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Eizellspende | Verboten (§ 1 ESchG). | Zulässig, wenn die Frau nicht fortpflanzungsfähig ist und das 45. Lebensjahr nicht überschritten hat (§ 3 Absatz 3 FMedG). Spenderin 18 bis 30 Jahre (§ 2b Absatz 2 FMedG). |
| Samenspende | Zulässig. Spenderdaten im zentralen Register. Auskunft des Kindes ab 16 Jahren (SaRegG). | Zulässig, wenn der Partner nicht fortpflanzungsfähig ist oder bei einem Frauenpaar (§ 3 Absatz 2 FMedG). Auskunft des Kindes ab 14 Jahren (§ 20 FMedG). |
| Embryonenspende | Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. In der Praxis unter engen Bedingungen. | Nicht zulässig. Nur Eizellen und Samen der Partner oder eine Einzelspende (§ 3 Absatz 1 FMedG). |
| Leihmutterschaft | Verboten. | Nicht vorgesehen. Schwanger wird nur eine Frau des Paares (§ 2 und § 3 FMedG). |
| Präimplantationsdiagnostik | Nur bei schwerer Erbkrankheit oder hohem Risiko für Tot- oder Fehlgeburt. Eine Ethikkommission muss zustimmen (§ 3a ESchG). | Nur nach drei erfolglosen Transfers, nach mindestens drei Fehl- oder Totgeburten oder bei ernster genetischer Gefahr (§ 2a FMedG). |
| Zahl der befruchteten Eizellen | Nur so viele, wie in einem Zyklus übertragen werden sollen, höchstens drei. Auswahl unter mehreren Embryonen begrenzt (§ 1 ESchG). | Keine feste Zahl. So wenige entwicklungsfähige Zellen wie nötig. Kultur bis zur Blastozyste und Auswahl zulässig (§ 2 Absatz 3 und § 10 FMedG). |
| Eizellen einfrieren ohne medizinischen Grund | Zulässig. | Bis 31. März 2027 nicht zulässig. Ab 1. April 2027 entfällt die Beschränkung (§ 2b Absatz 1 FMedG, aufgehoben durch VfGH G 52/2024). |
| Alleinstehende Frauen | Gesetzlich nicht verboten. Zugang je nach Zentrum und Richtlinie unterschiedlich. | Nicht zulässig. Behandlung nur in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (§ 2 Absatz 1 FMedG). |
| Frauenpaare | Zulässig. | Zulässig seit 2015 (§ 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 FMedG). |
| Vor der Behandlung | Ärztliche Aufklärung. Bei Samenspende ist eine notarielle Vereinbarung üblich. | Aufklärung spätestens 14 Tage vorher. Angebot psychologischer Beratung. Notariatsakt bei Lebensgefährten und bei jeder Spende (§ 7 und § 8 FMedG). |
| Kostenübernahme | Gesetzliche Kassen höchstens zur Hälfte. Nur Ehepaare, Frau 25 bis 39, Mann bis 49, drei Versuche (§ 27a SGB V). Zuschüsse einzelner Bundesländer. | IVF-Fonds 70 Prozent bei bestimmten Diagnosen. Frau unter 40, Partner unter 50, vier Versuche, Hauptwohnsitz eines Partners in Österreich (§ 4 IVF-Fonds-Gesetz). |
Beide Länder erlauben die Standardverfahren. Die Unterschiede liegen bei der Eizellspende, bei der Zahl der Embryonen, beim Einfrieren ohne medizinischen Grund und beim Zugang für alleinstehende Frauen.
Die Eizellspende ist in Deutschland verboten und in Österreich unter Voraussetzungen erlaubt. Die Samenspende ist in beiden Ländern zulässig. Die Embryonenspende ist in Österreich nicht zulässig.
Das ist der Unterschied, der die meisten Paare aus Deutschland zu uns führt. Das deutsche Embryonenschutzgesetz verbietet, eine Eizelle auf eine andere Frau zu übertragen als die, von der sie stammt. In Österreich darf eine Frau mit gespendeten Eizellen behandelt werden, wenn sie selbst nicht fortpflanzungsfähig ist. Sie darf das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben. Die Spenderin muss zwischen 18 und 30 Jahre alt sein. Die Spende ist unentgeltlich, weil das Gesetz jede Kommerzialisierung verbietet (§ 16 FMedG).
In der Kinderwunschklinik Dr. Pavlik führen wir die Eizellspende nur als gerichtete Spende durch. Die Spenderin kommt aus Ihrem persönlichen Umfeld. Ein Spenderinnenprogramm bieten wir nicht an. Wie der Ablauf aussieht, steht auf der Seite Eizellspende in Österreich.
Bei der Samenspende sind sich beide Länder näher. Beide erlauben sie. Beide sichern dem Kind das Recht, später zu erfahren, wer der Spender war. In Deutschland gilt das ab dem 16. Lebensjahr über ein zentrales Register. In Österreich gilt es ab dem 14. Lebensjahr über die Aufzeichnungen der Krankenanstalt (§ 20 FMedG). Eine anonyme Samenspende gibt es in keinem der beiden Länder.
Die Embryonenspende ist die Weitergabe bereits befruchteter Eizellen an ein anderes Paar. In Österreich ist sie nicht zulässig. In Deutschland ist sie gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und wird unter engen Bedingungen praktiziert.
Deutschland begrenzt die Zahl der Embryonen, die in einem Zyklus entstehen dürfen. Österreich verlangt, so wenige entwicklungsfähige Zellen wie nötig zu erzeugen, nennt aber keine feste Zahl.
Das ist der Unterschied, der im Behandlungsalltag am meisten ausmacht. Er ist zugleich am wenigsten bekannt. Das deutsche Gesetz erlaubt, in einem Zyklus nur so viele Eizellen zu befruchten, wie übertragen werden sollen, höchstens drei. Wie streng das in der Praxis gilt, ist in Deutschland selbst umstritten. Viele Zentren arbeiten nach einer Lesart, die eine Kultur mehrerer Eizellen bis zu einem frühen Stadium zulässt.
In Österreich gilt ein anderes Prinzip. Es dürfen nur so viele entwicklungsfähige Zellen entstehen, wie für die Behandlung nötig sind. Es ist die Methode zu wählen, bei der weniger davon entstehen (§ 2 Absatz 3 FMedG). Innerhalb dieses Rahmens sind die Kultur bis zum Blastozystenstadium und die Auswahl des am besten entwickelten Embryos zulässig. Übrig gebliebene entwicklungsfähige Zellen dürfen für spätere Versuche desselben Paares eingefroren werden, höchstens zehn Jahre (§ 17 FMedG).
Für Paare aus Deutschland heißt das: Die Behandlung bei uns kann anders aufgebaut sein als eine Behandlung zu Hause. Oft sind es weniger Stimulationszyklen und mehr eingefrorene Embryonen. Was das im Einzelfall bedeutet, besprechen wir im Erstgespräch.
Wir empfehlen deutschen Paaren den deutschen Mittelweg. Das heißt: Wir besprechen vor der Behandlung, wie viele Embryonen weiterkultiviert werden sollen, um ein bis zwei davon zu übertragen. In der Regel sind das drei bis sechs. Wer darüber hinausgeht, verlässt den Rahmen, den das deutsche Embryonenschutzgesetz in dieser Lesart zieht.
Wie eine IVF Schritt für Schritt abläuft, von der Stimulation bis zum Transfer, erklärt unser Ratgeber.
Zum IVF-AblaufÖsterreich verlangt eine Paarbeziehung. Deutschland kennt diese Voraussetzung im Gesetz nicht. Dort entscheiden Richtlinien und Zentren.
Hier ist Deutschland offener. Das Embryonenschutzgesetz verbietet die Behandlung alleinstehender Frauen nicht. Viele Zentren behandeln sie, andere nicht. In Österreich ist die Behandlung nur in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zulässig (§ 2 Absatz 1 FMedG). Für Frauenpaare gilt in beiden Ländern: Behandlung möglich.
Beim Einfrieren eigener Eizellen ohne medizinischen Grund liegt der Unterschied bei der Zeit. In Deutschland ist es zulässig. In Österreich ist es bis zum 31. März 2027 nicht zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat die österreichische Beschränkung aufgehoben, mit Wirkung ab 1. April 2027. Was danach gilt, hängt davon ab, ob der Gesetzgeber vorher eine neue Regelung beschließt.
Der österreichische IVF-Fonds steht nur Paaren mit Hauptwohnsitz in Österreich offen. Für Paare aus Deutschland kommt eine Beteiligung ihrer Kasse nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht, und nie mehr als die Hälfte.
In Österreich übernimmt der IVF-Fonds 70 Prozent der Kosten, wenn eine der gesetzlichen Diagnosen vorliegt. Die Frau muss unter 40 und der Mann unter 50 Jahre alt sein. Es gilt für vier Versuche und nach einer bestätigten Schwangerschaft erneut (§ 4 IVF-Fonds-Gesetz). Voraussetzung ist der Hauptwohnsitz mindestens eines Partners in Österreich. Paare, die beide in Deutschland wohnen, haben deshalb keinen Anspruch auf den Fonds.
Deutsche gesetzliche Kassen beteiligen sich nur bei Ehepaaren, in einem engen Altersfenster und für wenige Versuche. Sie zahlen höchstens die Hälfte der Kosten. Ob eine Behandlung im Ausland dazuzählt, entscheidet die Kasse vorab im Einzelfall. Wir geben dazu keine Zusagen. Viele Paare verzichten bewusst auf diesen Weg, weil der Aufwand den Ertrag nicht rechtfertigt. Was Sie vorab klären sollten, steht auf der Seite Kosten und Erstattung für Paare aus Deutschland.
Die Antworten beschreiben die allgemeine Rechtslage. Welche Regel für Ihre Behandlung gilt, prüfen wir vor Beginn.
Für die Behandlung in Österreich gilt das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz. Ob sich für Sie zusätzlich Fragen aus dem deutschen Recht ergeben, klären wir vor der Behandlung. Das betrifft etwa die Kostenübernahme oder die spätere Abstammung. Bei einer Spende kommt der Notar dazu.
Ja, unter den österreichischen Voraussetzungen. Die Frau ist nicht fortpflanzungsfähig und hat das 45. Lebensjahr nicht überschritten. Die Spenderin ist zwischen 18 und 30 Jahre alt. In unserer Klinik nur als gerichtete Spende mit einer Spenderin aus Ihrem persönlichen Umfeld.
Österreich nennt keine feste Höchstzahl. Es verlangt aber, so wenige entwicklungsfähige Zellen wie nötig zu erzeugen. Die Kultur bis zur Blastozyste und die Auswahl des am besten entwickelten Embryos sind zulässig. Übrige Embryonen dürfen für Sie eingefroren werden.
Nur unter strengen Voraussetzungen und höchstens zur Hälfte. Die Kasse entscheidet vorab im Einzelfall. Wir geben keine Zusagen. Wir empfehlen, die Frage vor der Behandlung schriftlich zu klären.
In beiden Ländern ja. In Österreich hat das Kind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr das Recht, die Aufzeichnungen zum Spender einzusehen. In Deutschland gilt das Auskunftsrecht ab 16 Jahren über das zentrale Register.
Diese Seite gibt wieder, wie wir die Rechtslage verstehen und wie wir in Thalheim danach arbeiten. Sie ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft; aus ihr lassen sich keine Ansprüche ableiten. Ob und wie eine Regelung in Ihrem Fall greift, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Über Ihre Behandlung sprechen wir im Erstgespräch.
Das Erstgespräch ist auf Wunsch als Videogespräch möglich. Wir klären die Voraussetzungen und besprechen Ihre Befunde. Wir erklären, welche Schritte vor einer Behandlung in Österreich nötig sind. Telefonisch erreichen Sie uns unter +43 7242 22 44 66.