
Welche Rechtsänderungen kommen auf Paare mit Kinderwunsch zu?
Zwei Termine stehen fest. Am 1. April 2027 fällt in Österreich die Regel, nach der Eizellen nur bei einem medizinischen Grund für später entnommen und aufbewahrt werden dürfen. Am 7. August 2027 gilt die neue EU-Verordnung für Gewebe und Zellen. Dazu kommen Vorhaben, die noch nicht beschlossen sind. Diese Seite hält jede Änderung mit Datum und Stand fest. Nichts wird gelöscht.

Jede Zeile nennt, wann etwas gilt und ob es beschlossen ist. Und was es für Sie bedeutet. Stand ist der 4. September 2026.
| Was und wann | Stand | Was es für Sie bedeutet |
|---|---|---|
| Ab 1. April 2027, Österreich. Die Regel, dass Eizellen nur bei medizinischem Grund für später entnommen und aufbewahrt werden dürfen (§ 2b Absatz 1 FMedG), tritt außer Kraft. | Entschieden durch den Verfassungsgerichtshof (G 52/2024), kundgemacht in BGBl. I Nr. 61/2025. Eine neue gesetzliche Regelung ist bis heute nicht beschlossen. | Einfrieren ohne medizinischen Grund wird voraussichtlich möglich. Unter welchen Bedingungen, ist offen. |
| Ab 7. August 2027, EU. Die Verordnung über Substanzen menschlichen Ursprungs (SoHO) gilt in allen Mitgliedstaaten. | Beschlossen (Verordnung (EU) 2024/1938). | Für Sie kaum sichtbar. Für Kliniken neue Vorgaben zu Sicherheit und Qualität. Eizellen, Samen und Embryonen müssen lückenlos rückverfolgbar sein. |
| Offen, Deutschland. Empfehlungen einer Regierungskommission zur Eizellspende und zur altruistischen Leihmutterschaft. | Empfehlungen liegen seit 2024 vor. Ein Gesetz ist nicht beschlossen. | Sollte Deutschland die Eizellspende erlauben, entfällt für deutsche Paare ein wesentlicher Grund, ins Ausland zu gehen. |
| Laufend, Österreich. Anpassungen beim IVF-Fonds, etwa Tarife oder Voraussetzungen. | Beobachtung. | Wir halten Änderungen hier fest, sobald sie kundgemacht sind. |
Zwei Termine sind fix, zwei Vorhaben offen. Befristete Regeln nennen wir mit dem Datum, bis zu dem sie gelten.
Bis zum 31. März 2027 dürfen Eizellen in Österreich nur dann für später entnommen und aufbewahrt werden, wenn eine Krankheit oder deren Behandlung die Fruchtbarkeit ernsthaft gefährdet. Ab 1. April 2027 gilt diese Regel nicht mehr.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung am 6. Oktober 2025 als verfassungswidrig aufgehoben. Er hat dem Gesetzgeber Zeit bis zum 31. März 2027 gegeben, eine neue Regelung zu schaffen. Die Aufhebung ist im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Bis zum Stichtag bleibt die alte Regel unverändert in Kraft.
Was ab 1. April 2027 gilt, ist noch nicht entschieden. Beschließt der Gesetzgeber vorher ein neues Gesetz, gelten dessen Bedingungen, etwa zum Alter, zur Beratung oder zur Aufbewahrungsdauer. Beschließt er nichts, fällt die Regel ersatzlos weg. Dann ist das Einfrieren ohne medizinischen Grund zulässig. Wir tragen hier ein, sobald ein Gesetzesentwurf vorliegt.
Bis dahin gilt für uns: Wir bieten das Einfrieren ohne medizinischen Grund nicht an, weil es nicht zulässig ist. Bei einem medizinischen Grund, etwa vor einer Chemotherapie, ist die Aufbewahrung heute schon möglich.
Ohne medizinischen Grund können wir das Einfrieren derzeit nicht anbieten. Wir weisen darauf hin, dass zum 01.04.2027 eine Gesetzesänderung ansteht. Wie sie ausgestaltet wird und was dann möglich ist, steht noch nicht fest.
Ab 7. August 2027 gilt in der ganzen EU eine Verordnung über Substanzen menschlichen Ursprungs. Sie löst die bisherigen Gewebe-Richtlinien ab. Sie regelt, wie Eizellen, Samen und Embryonen gewonnen, geprüft, gelagert und rückverfolgt werden.
Für Sie als Patientin oder Patient ändert sich im Ablauf wenig. Die Verordnung richtet sich an Einrichtungen wie unsere. Sie bringt einheitliche Standards für Sicherheit und Qualität. Jede Probe muss strenger rückverfolgbar sein. Zwischenfälle sind zu melden. Vieles davon ist in Österreich über das Gewebesicherheitsgesetz schon heute Praxis.
Bis zum Stichtag gilt das österreichische Gewebesicherheitsgesetz unverändert. Wir bereiten die Umstellung vor. Wenn sich für Patienten etwas Sichtbares ändert, etwa bei Einwilligungen oder Unterlagen, tragen wir es hier ein.
Was eine Zulassung als Krankenanstalt heute schon bedeutet, und welche Kontrollen in unserem Labor gelten, erklärt die Seite zu Qualität und Standards.
Qualität und StandardsEine von der Bundesregierung eingesetzte Kommission hat 2024 empfohlen, die Eizellspende zu erlauben und die altruistische Leihmutterschaft zu prüfen. Ein Gesetz dazu ist nicht beschlossen.
Für Paare aus Deutschland ist das die Entwicklung mit der größten Tragweite. Solange das Embryonenschutzgesetz die Eizellspende verbietet, bleibt Österreich für viele der nächstgelegene Weg. Ändert sich das deutsche Recht, ändert sich auch der Vergleich auf der Seite Deutschland und Österreich.
Wir bewerten die deutsche Debatte nicht. Wir halten fest, was beschlossen ist. Wir tragen es ein, sobald ein Gesetz im Bundesgesetzblatt steht.
Diese Änderungen gelten schon. Sie bleiben hier stehen, damit nachvollziehbar ist, wie sich die Rechtslage entwickelt hat.
| Was und seit wann | Bedeutung |
|---|---|
| Seit 24. Februar 2015. Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes (BGBl. I Nr. 35/2015). | Eizellspende unter Voraussetzungen erlaubt. Frauenpaare dürfen behandelt werden. Präimplantationsdiagnostik in engen Fallgruppen zulässig. |
| Seit 3. November 2011. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, S.H. gegen Österreich. | Das damalige österreichische Verbot der Eizellspende galt nicht als Verletzung der Menschenrechte. Der Gerichtshof mahnte aber, die Entwicklung zu beobachten. Die Novelle 2015 folgte. |
| Seit 6. Oktober 2025. Verfassungsgerichtshof, G 52/2024. | Die Regel zum Einfrieren ohne medizinischen Grund ist verfassungswidrig. Die Aufhebung wirkt ab 1. April 2027. |
Die österreichische Rechtslage hat sich in den vergangenen fünfzehn Jahren zweimal grundlegend bewegt. Beide Male stand eine Gerichtsentscheidung am Anfang.
Die Antworten geben den Stand vom 4. September 2026 wieder.
In Österreich nicht vor dem 1. April 2027. Bis dahin gilt die bisherige Regel unverändert. Bei einem medizinischen Grund ist das Einfrieren heute schon möglich, etwa vor einer Behandlung, die die Fruchtbarkeit gefährdet.
Das ist noch offen. Entweder beschließt der Gesetzgeber vorher ein neues Gesetz mit eigenen Bedingungen. Oder die Regel fällt ersatzlos weg. Wir tragen es hier ein, sobald es feststeht.
Nein. Die Verordnung richtet sich an Einrichtungen, nicht an Patienten. Sollten sich Einwilligungen oder Unterlagen ändern, informieren wir Sie im Behandlungsverlauf.
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Diese Seite gibt wieder, wie wir die Rechtslage verstehen und wie wir in Thalheim danach arbeiten. Sie ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft; aus ihr lassen sich keine Ansprüche ableiten. Ob und wie eine Regelung in Ihrem Fall greift, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Über Ihre Behandlung sprechen wir im Erstgespräch.
Im Erstgespräch in unserer Kinderwunschklinik in Thalheim bei Wels besprechen wir, was die Rechtslage heute für Sie bedeutet. Und womit Sie rechnen können. Telefonisch erreichen Sie uns unter +43 7242 22 44 66.