
Wann darf ein Embryo vor dem Einsetzen genetisch untersucht werden?
Nur in drei Fällen: nach drei oder mehr erfolglosen Transfers mit vermuteter genetischer Ursache, nach mindestens drei Fehl- oder Totgeburten, oder bei einer bekannten Veranlagung eines Elternteils für eine schwere Erbkrankheit. Eine Untersuchung auf Wunsch ist verboten. Das Geschlecht darf nur bestimmt werden, wenn die Erbkrankheit vom Geschlecht abhängt.

Drei Türen, und hinter jeder nur die Untersuchung, die für den Zweck unabdingbar ist.
Erst die Fallgruppe, dann die Methode, dann das zugelassene Labor. In dieser Reihenfolge, weil das Gesetz sie vorgibt.
Die Kernsätze im Wortlaut, gekürzt. Den vollständigen Paragraphen mit der Definition der Erbkrankheit lesen Sie mit einem Klick.
„Eine Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn 1. nach drei oder mehr Übertragungen … keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte und Grund zur Annahme besteht, dass dies auf die genetische Disposition … zurückzuführen ist, oder 2. zumindest drei … Fehl- oder Totgeburten spontan eintraten … oder 3. auf Grund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernste Gefahr besteht, dass es zu … einer Erbkrankheit des Kindes kommt."
Im RIS lesen„… wenn das Kind … derart erkrankt, dass es 1. nur durch den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik … am Leben erhalten werden kann oder 2. schwerste Hirnschädigungen aufweist oder 3. auf Dauer an nicht wirksam behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird und darüber hinaus die Ursache dieser Krankheit nicht behandelt werden kann."
Im RIS lesen„… darf zunächst nur diejenige Untersuchung vorgenommen werden, die in einem früheren Stadium ansetzt oder die weniger invasiv ist. … dürfen nur die … unabdingbar erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Bestimmung des Geschlechts … ist nur zulässig, wenn die Erbkrankheit geschlechtsabhängig ist."
Im RIS lesenQuelle: Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2015. Auslassungen mit „…", Hervorhebungen von uns. Abgerufen am 4. September 2026.
In der Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels bieten wir die Untersuchung am Embryo (Trophektodermbiopsie) und an den Polkörpern der Eizelle an. Ob eine davon zulässig ist, prüfen wir vor jeder Planung anhand des § 2a.
Die Prüfung beginnt mit der Vorgeschichte: Wie viele Transfers, wie viele Fehlgeburten, ärztlich dokumentiert? Liegt eine genetische Diagnose vor? Erst wenn eine der drei Türen offen ist, sprechen wir über die Untersuchung. Wir sagen dabei auch, was nicht untersucht werden darf, damit keine falschen Erwartungen entstehen.
Die Stufenregel bestimmt die Methode. Wo die Polkörperdiagnostik die Frage beantworten kann, etwa bei mütterlicher Veranlagung, setzen wir sie ein, weil sie früher ansetzt und den Embryo nicht berührt. Bei väterlicher Veranlagung kommt die Biopsie am Embryo in Betracht. Die genetische Analyse führt ein Partnerlabor durch, nicht unser eigenes Labor.
Untersucht wird, was das Gesetz erlaubt. Die genetische Analyse führen wir nicht selbst durch, sie läuft über ein Partnerlabor. Der IVF-Fonds trägt die Biopsie und die genetische Analyse nicht; diese Kosten tragen Sie selbst. Die Behandlungsschritte davor übernimmt der Fonds, sofern eine Indikation vorliegt und begründet ist.
Wie die Biopsie am Embryo medizinisch abläuft und was sie leisten kann, erklärt die Seite zur Trophektodermbiopsie.
Zur Untersuchung am Embryo§ 2a ist der Paragraph mit den meisten Auslegungsfragen im Gesetz. Vier davon betreffen Patienten direkt.
Nein, nach dem Wortlaut nicht. Erst nach drei erfolglosen Transfers öffnet sich Tür 1, und nur bei Grund zur Annahme einer genetischen Ursache. Wie stark der belegt sein muss, ist offen.
Der Wortlaut nennt keinen Ort. Dokumentierte Transfers zählen, wir verlangen die Unterlagen.
Bei väterlicher Veranlagung kann die Polkörperdiagnostik nichts beantworten. Ob sie bei mütterlicher zwingend zuerst kommt, ist offen.
Moderne Analysen liefern manchmal mehr, als gefragt war. Ob und wie das mitgeteilt wird, regelt § 2a nicht. Wir besprechen vorher, was analysiert wird.
Ablauf, Aussagekraft, Grenzen.
§ 9, § 10 und § 17 FMedGVerwendung, Anzahl, Aufbewahrung.
VergleichEthikkommission dort, Fallgruppen hier.
Nein. § 2a erlaubt die Untersuchung nur in den drei Fallgruppen. Eine Untersuchung auf Wunsch ist verboten.
Nur, wenn die Erbkrankheit vom Geschlecht abhängt. Sonst ist die Geschlechtsbestimmung verboten.
Ja, sofern sie ärztlich nachgewiesen sind. Bringen Sie die Unterlagen mit.
Diese Seite gibt wieder, wie wir die Rechtslage verstehen und wie wir in Thalheim danach arbeiten. Sie ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft; aus ihr lassen sich keine Ansprüche ableiten. Ob und wie eine Regelung in Ihrem Fall greift, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Über Ihre Behandlung sprechen wir im Erstgespräch.
Im Erstgespräch sehen wir Ihre Vorgeschichte durch und klären, ob eine genetische Untersuchung zulässig und sinnvoll ist. Telefonisch erreichen Sie uns unter +43 7242 22 44 66.