Kinderwunschklinik Dr. Pavlik
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Gesetz, kurz erklärt

Was das Kind über den Spender erfährt

Erfährt mein Kind, wer der Spender war?

Ja, wenn es das möchte. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr darf ein Kind, das mit Spendersamen oder gespendeten Eizellen gezeugt wurde, die Aufzeichnungen über den Spender einsehen. Die Akte bleibt 30 Jahre in der Klinik, danach beim Land. Eine anonyme Spende gibt es in Österreich deshalb nicht.

Kind ab 14: Auskunft Eltern: keine Auskunft Spender: kein Informationsrecht Akte 30 Jahre, dann Land
Gestapelte Akten und Unterlagen
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Was gilt auf einen Blick?

Alles wird aufgeschrieben und lange aufbewahrt. Lesen darf es das Kind, sonst fast niemand.

Das Kind darf fragenAb dem vollendeten 14. Lebensjahr. Es muss nicht, es darf.
Eltern und Spender nichtEltern nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen. Der Spender erfährt nicht, ob ein Kind entstand.
30 Jahre Akte, dann für immerNach 30 Jahren oder bei Schließung der Klinik gehen die Unterlagen an den Landeshauptmann.
Getrennt und vertraulichDie Akte des Spenders ist von der des Paares getrennt. Niemand außer dem Kind, Gerichten und Behörden sieht sie.
Auskunft ab
14 Jahre
vollendetes Lebensjahr
Aufbewahrung Klinik
30 Jahre
§ 18 Absatz 3
Danach beim Land
auf Dauer
Landeshauptmann
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Wie kommt das Kind zur Auskunft?

Der Weg beginnt bei der Spende und endet Jahrzehnte später bei einer Anfrage.

  1. SpendeSamen oder Eizellen
  2. Zwei AktenPaar und Spender getrennt
  3. 30 Jahrevertraulich in der Klinik
  4. Landdanach auf Dauer
  5. Kind ab 14verlangt Einsicht
  6. AuskunftName des Spenders
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Was steht im Gesetz?

Die Kernsätze im Wortlaut, gekürzt. Den vollständigen Text lesen Sie mit einem Klick.

§ 20 Absatz 1 und 2 FMedG

„Die Aufzeichnungen über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung gestellt haben, … sind vertraulich zu behandeln. Dem … gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen … zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen."

Im RIS lesen
§ 18 Absatz 1 und 3 FMedG

„Der Arzt … hat 1. Namen, 2. Geburtstag und -ort, 3. Staatsangehörigkeit und 4. Wohnort der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie hiervon getrennt der dritten Person … schriftlich aufzuzeichnen. … Diese Aufzeichnungen … sind … 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist … sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren."

Im RIS lesen

Quelle: Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, § 18 und § 20 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2015. Auslassungen mit „…", Hervorhebungen von uns. Abgerufen am 4. September 2026.

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Wie machen wir es in Thalheim?

In der Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels führen wir die Aufzeichnungen nach § 18 für jede Behandlung, bei Spenden getrennt für Paar und Spender. Und wir sprechen das Auskunftsrecht vor der Behandlung an.

Das Gespräch darüber gehört zur Aufklärung nach § 7. Wir erklären Paaren, dass ihr Kind ab 14 den Spender kennenlernen darf, und was das für die Familie bedeuten kann. Wir empfehlen, dem Kind früh und altersgerecht von seiner Entstehung zu erzählen, weil das Recht sonst ins Leere geht. Das ist keine Vorschrift, sondern unsere Erfahrung und die Empfehlung der Beratungsstellen.

Spender klären wir ebenso auf. Wer bei uns spendet, weiß, dass seine Anonymität gegenüber dem Kind nicht geschützt ist. Unterhalts- oder Erbansprüche entstehen durch die Spende nicht, das regelt das Abstammungsrecht.

Auskunft erhält nur das Kind selbst, ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, wenn es zu uns kommt und sich ausweist. Eltern oder Verwandte erhalten sie nicht.

Wann eine Samenspende oder eine gerichtete Eizellspende überhaupt zulässig ist, erklärt die Seite zu § 3.

Zu § 3 FMedG
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Wo bleibt es unklar?

Das Gesetz sagt, dass das Kind Auskunft bekommt. Es sagt wenig darüber, wie, was genau, und was aus dem Recht in der Praxis wird.

Was genau erfährt das Kind?

Die Identität des Spenders. Ob auch Gesundheit oder Beweggründe dazugehören, hängt davon ab, was aufgezeichnet wurde. Pflicht sind nur die Personendaten.

Das Recht, das niemand nutzt

Es setzt voraus, dass das Kind von der Spende weiß. Eine Pflicht der Eltern, es zu erzählen, gibt es nicht.

Kinder aus dem Ausland

Ein in Deutschland aufwachsendes Kind hat das Recht gegenüber der österreichischen Klinik. Das deutsche Register erfasst die Spende nicht.

Die Rechte des Spenders

Kein Recht, das Kind kennenzulernen. Ob er nach einer Auskunft Kontakt ablehnen darf, regelt das Gesetz nicht.

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Wo lesen Sie weiter?

Häufige Fragen zu § 18 und § 20 FMedG

Ist die Samenspende in Österreich anonym?

Nein. Das Kind darf die Daten des Spenders ab dem vollendeten 14. Lebensjahr einsehen.

Erfahren wir als Eltern, wer der Spender ist?

Nein. Nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes.

Müssen wir unserem Kind von der Spende erzählen?

Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Beratungsstellen empfehlen es, wir auch.

Quellen und rechtliche Grundlage
  1. Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), § 18 und § 20 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2015. RIS, Dokumente NOR40168505 und NOR40168506, abgerufen am 04.09.2026.
  2. FMedG § 15, § 7. RIS, abgerufen am 04.09.2026.
  3. Samenspenderregistergesetz (SaRegG), Deutschland.
Dr. med. Roman Pavlik, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe
Dr. med. Roman Pavlik Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Kinderwunschklinik Dr. Pavlik in Thalheim bei Wels (Oberösterreich) · zuletzt geprüft am 04.09.2026
Kein Rechtsrat

Diese Seite gibt wieder, wie wir die Rechtslage verstehen und wie wir in Thalheim danach arbeiten. Sie ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft; aus ihr lassen sich keine Ansprüche ableiten. Ob und wie eine Regelung in Ihrem Fall greift, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Über Ihre Behandlung sprechen wir im Erstgespräch.

Ihr nächster Schritt

Sie denken über eine Behandlung mit Spendersamen nach?

Im Erstgespräch sprechen wir auch darüber, was das Auskunftsrecht für Ihre Familie bedeutet. Telefonisch: +43 7242 22 44 66.

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